Satzung des Vereins zur Förderung, Bewahrung und Erforschung der Traditionen des sächsisch/thüringischen Uranbergbaus e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung, Bewahrung und Erforschung der Traditionen des sächsisch/thüringischen Uranbergbaus" (kurz Bergbautraditionsverein Wismut genannt).
Der Verein hat seinen Sitz in Aue/Sachsen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Alltagskultur und die Traditionen der Bergarbeiter des sächsisch/thüringischen Uranbergbaus zu ehren, zu bewahren, zu erforschen und erlebbar zu veranschaulichen.
(2) Der Verein wirbt für die Schaffung der Voraussetzungen zur Bewahrung und Verbreitung des bergmännischen Brauchtums und Kulturgutes. Dazu leistet er vielseitige Beiträge, die sowohl Planungs- und Arbeitshilfen, Sach- und Geldspenden an andere gemeinnützige Vereine und Organisationen als auch Forschungen, Veröffentlichungen und ähnliche Leistungen sein können. Der Verein unterbreitet Vorschläge zur Bewahrung von Industriedenkmälern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Zwecks des Vereins sollen insbesondere durch Beiträge der Mitglieder des Vereins wie auch durch Spenden, Stiftungen und letztwillige Verfügungen aufgebracht werden. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verbraucht werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Ziele des Vereins
Der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen die folgenden Ziele:
(1) Der Verein wird über das Wirken seiner Mitglieder durch vielfältige Formen und Methoden die bergmännischen Traditionen lebendig erhalten, erforschen, sie pflegen und weiterentwickeln. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Fördervereinen, Museen und Schau- und Besucherbergwerken anzustreben.
Dazu gehört:
- Die Erforschung und Vermittlung einer wismutspezifischen Gesamtsicht der ökonomischen, technologischen, wissenschaftlich-technischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Prozesse und Erscheinungen im Uranbergbau Wismut in Geschichte und Gegenwart.
- Die Darstellung und Dokumentation der Entstehung und Entwicklung der wichtigsten Bereiche und traditionsreichen Objekte, Betriebe und Einrichtungen der Wismut, ihre Leistungsentwicklung und Leistungsfähigkeit von den Anfängen bis zum aktuellen Stand.
- Die Vertiefung der Verbundenheit der Beschäftigten und der Bevölkerung mit der Arbeit und den Leistungen der Wismut in ihren Einzugsbereichen, um durch ein hohes persönliches Engagement eine breite Hilfe bei der Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen der Geschichte auf originäre Weise zu erreichen.
(2) Der Verein unterstützt die Rekultivierung, Renaturierung und den Schutz der Natur.
(3) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere in ihrem Streben zur Wahrung des bergbautypischen kulturellen Erbes.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Mitglieder aus örtlichen und regionalen Trägerschaften und fördernde Mitglieder.
(1) ordentliche Mitglieder:
Natürliche und juristische Personen, welche bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern, zu unterstützen und den in der Beitrags- und Finanzordnung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
(2) örtliche Mitglieder:
Kulturvereine, Gemeinden, Landkreise, Bundesbahn, Bundespost, Bundes- und Landesbehörden usw.;
(3) fördernde Mitglieder:
Körperschaften, natürliche und juristische Personen, welche kein ordentliches Mitglied sind und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Sie haben kein passives Wahlrecht.
(4) Der Verein ist berechtigt, Personen zu beschäftigen und Sponsorenwerbung zu betreiben.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, nach den Bestimmungen des Vereins bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglied ist, wer die Vereinssatzung anerkennt und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge entrichtet.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss oder
c) Tod
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich und durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, in Ausbildung befindliche Mitglieder von der Beitragspflicht zu befreien.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) Regionalgruppen bzw. Überregionale Arbeitskreise
§ 9
Regionalgruppen (RG) des Vereins
Der Vorstand ist berechtigt, der Spezifik bestimmter Regionen Rechnung tragend, die Bildung von Regionalgruppen anzuregen und zu fördern. Die Leiter der RG können unter Berücksichtigung der Interessengebiete innerhalb der RG Arbeitskreise bilden. Die RG sind Gliederungen des Vereins zur Förderung, Bewahrung und Erforschung der Traditionen des sächsisch/thüringischen Uranbergbaus und arbeiten nach der Satzung des Vereins.
§ 10
Überregionale Arbeitskreise (ÜRAK) des Vereins
Der Vorstand ist berechtigt, für von ihm auszuwählende Bereiche überregional wirkende Arbeitskreise zu bilden. Bei Bedarf können durch die ÜRAK andere fachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, zur Arbeit hinzugezogen werden.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und vier bis acht Mitgliedern.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(3) Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von §6 (3).
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Wahrnehmung der Interessen des Vereines zu beauftragen.
(6) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann die Leiter der ÜRAK und RG mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 12
Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre, mindestens so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Er kann wiedergewählt werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Revision
Entlastung des Vorstandes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Behandlung von Beschwerden bei Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
Auflösung des Vereins
(2) Teilnahme und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Niemand kann mehr als drei weitere Mitglieder vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Sie beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ausnahmen bilden:
Änderung der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Behandlung von Beschwerden bei Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
Auflösung des Vereins
In diesen Fällen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal bis zum 30.10. des Jahres statt. Der Termin der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Eine Einladung hat 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse sowie die Beschlussfähigkeit und die Wahlergebnisse enthalten sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
§ 15
Geschäftsführung
Der Vorstand kann mit der Abwicklung der laufenden Verwaltungsgeschäfte Geschäftsführer, Stellvertreter und Angestellte beauftragen.
§ 16
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ihnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.
§ 17
Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Kreisgericht schriftlich mitzuteilen.
(3) Für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Schlema und die Stadt Ronneburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aue/Sachsen.
Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.11.1994 beschlossen und auf der Mitgliederversammlungen am 24.03.2010 § 17 (4) ergänzt und am 13.10.2018 §7; §11; §13; §17 geändert.
Leupold Müller
Vorsitzender BTV-Wismut Stellv. Vorsitzender BTV-Wismut